AGB

Allgemeine Vermarktungsbedingungen - Ernte 2022

I. Anwendung:

  1. Diese Allgemeinen Vermarktungsbedingungen Ernte 2021 gelten für alle Vermarktungs- sowie Einkaufs-& Verkaufsverträge über Bio-Getreide, Bio und / oder UM-Getreide mit der Fritz Mauthner Handelsges.m.b.H. & CoKG („Mauthner BIO“) soweit in solchen Verträgen keine abweichenden Bestimmungen vereinbart sind.

II. Produktion:

  1. Jede/r an Mauthner BIO anliefernde LandwirtIn produziert auf seinem gesamten Betrieb zu 100 % biologisch und besitzt ein gültiges Bio-Kontrollzertifikat von einer anerkannten Kontrollstelle. Wenn ein Landwirt seine Ware als „Verbandsware“ (Bio Austria, Erde & Saat, Demeter, etc.) auslobt, verpflichtet er sich auch zur Einhaltung der Produktionsrichtlinien des jeweiligen Verbandes.
  2. Der/die LandwirtIn produziert die Ware unter Einhaltung der Richtlinie für das AMA-Biozeichen in der jeweils gültigen Fassung. Die Richtlinie kann zu Geschäftszeiten in Räumlichkeiten der Lagerstellen und von Mauthner BIO eingesehen werden.
  3. Der/die LandwirtIn gestattet Mauthner BIO sowie von ihr beauftragten Dritten jederzeit unangemeldet und uneingeschränkt den Zutritt zu den Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die Anfertigung von Kopien, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des/der LandwirtIn aus diesem Vertrag erforderlich ist.
  4. Wird nichts Anders vereinbart, stammt die gesamte Ware von Produktionsflächen auf österreichischem Staatsgebiet.
  5. Die Produktion der Waren erfolgt unter Einhaltung der EU VO 834/07 i.d.g.F., dem österreichischen Lebensmittelbuch Kap A8 sowie allen anderen europarechtlichen und nationalen Vorschriften zur Produktion von biologisch zertifizierten Agrarrohstoffen.
  6. Die Produktion der Waren erfolgt – soweit nicht gemäß der vorhergehenden Absätze 1 – 5 strengere Regelungen gelten – unter Einhaltung der „Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“ des Deutschen Bauernverbandes e.V.

III. Anlieferung:

  1. Der/die LandwirtIn liefert die gesamte laut (Vermarktungs)vertrag kontrahierte Ware erntefallend und kulturartenrein unter Einhaltung aller im (Vermarktungs)vertrag und seinen integrierenden Bestandteilen vereinbarten Qualitätsbestimmungen, Bedingungen, Zusagen und Verpflichtungen auf eigene Rechnung und Gefahr an die mit ihm im (Vermarktungs)vertrag vereinbarte Lagerstelle.
  2. Der/die LandwirtIn liefert Mauthner BIO Speisekulturen und sonstige Kulturen in einem ausgewogenen Verhältnis an. Sollte der/die LandwirtIn überwiegend schwer vermarktbare Kulturen anliefern, behält sich Mauthner BIO das Recht vor, von dem (Vermarktungs)vertrag zurückzutreten.
  3. Die erntefallende Anlieferung von Getreide, Erbsen und Ackerbohnen erfolgt bis 01.09. des Erntejahres und von allen restlichen Kulturarten bis 01.12. des Erntejahres. Die Anlieferung von Restmengen an Getreide und anderen vereinbarten Kulturen ist nach Rücksprache bis spätestens 01.12. des Erntejahres möglich. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Absprache mit Mauthner BIO und der jeweiligen Bio Lagerstelle.
  4. Die Andienung aus einem Eigenlager ist erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit Mauthner BIO möglich. Dabei sind Mindestanforderungen (Verladehöhe, Aufzeichnungen, Rückstellmuster etc.) einzuhalten. Mauthner BIO behält sich ein kostenpflichtiges Audit des Eigenlagers durch eine akkredierte Biokontrollstelle vor.
  5. Mais ist in jedem Fall ausschließlich als feldfallende Ware zu den Lagerstellen anzuliefern.
  6. Vor Anlieferung der Ware hat der/die LandwirtIn einen inhaltlich vollständigen (Vermarktungs)vertrag mit Mauthner Bio zu unterzeichnen und dieser ist von Mauthner Bio gegenzuzeichnen. Der Betrieb des/der Landwirts/In muss durch seine akkreditierte Bio-Kontrollstelle im BioStockManager für die kontrahierte Menge Bio-Getreide freigegeben sein. Der/die LandwirtIn trägt die Verantwortung für eine rechtzeitige Zertifizierung seines Betriebes und Freischaltung im BioStockManager.
  7. Die Anlieferung der Waren erfolgt – soweit nicht gemäß der vorhergehenden Absätze 1 – 6 strengere Regelungen gelten – unter Einhaltung der „Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“ des Deutschen Bauernverbandes e.V.

IV. Warenübernahme:

  1. Die Ware wird entsprechend den Qualitätsbestimmungen von Mauthner BIO übernommen. Diese liegen im Büro von Mauthner BIO und bei jeder Lagerstelle zur Einsichtnahme auf bzw. sind auch auf www.mauthner-bio.at abrufbar.
  2. Mauthner BIO übernimmt die gesamte angediente Ware des/der Landwirtes/In, soweit diese dem Vermarktungsvertrag und den vereinbarten Qualitätsbestimmungen entspricht, oder diese Qualitätsbestimmungen durch Trocknung und Aspiration erreicht werden können. Mauthner BIO ist nicht verpflichtet, verdorbene, nicht handelsübliche oder vermarktungsfähige oder nicht den vereinbarten Qualitätsbestimmungen entsprechende Waren zu übernehmen. Mauthner BIO ist weiters nicht zu Abnahme der vertraglich vereinbarten Produkte verpflichtet, wenn dem Landwirt aus welchem Grund auch immer die Bio-Zertifizierung entzogen oder aberkannt wird.
  3. Sofern im (Vermarktungs)vertrag nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wird, darf Mauthner BIO die Kosten für Aspiration, Trocknung und sonstige Dienstleistungen zur Erreichung der vereinbarten Qualitätskriterien dem/der LandwirtIn in Rechnung stellen oder bei der Abrechnung einbehalten. Der/die LandwirtIn kann in die Trocknungskosten- und Aspirationsabzugstabellen, die einen integrierenden Bestandteil des (Vermarktungs)vertrags bilden, gemäß Absatz 1dieses Artikels Einsicht nehmen. Mauthner Bio behält sich eine Änderung dieser Tabellen aufgrund außerordentlicher Umstände vor. In einem solchen Fall besteht eine Informationspflicht gemäß Absatz 1.
  4. Bei jeder Warenübernahme wird durch den Übernehmer min. 1 Rückstellmuster gezogen und ein Abriss des Rückstellmusters mit dem Übernahmeschein dem/der Landwirten/in mitgegeben. Im Falle einer Reklamation gelten die Analysen dieser Muster durch die Labore der Lebensmittel Versuchsanstalt (LVA) für GMO- & chemische Analysen sowie der Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung (VG) als final entscheidend.

V. Vermarktung:

  1. Poolvermarktung: Vermarktet Mauthner BIO die von dem/der LandwirtIn angedienten Waren im Pool, so nimmt Mauthner BIO die angedienten Waren in Kommission und vermarktet sie nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend ihrer Qualität und der Marktentwicklung. Der/die LandwirtIn hat keinen Anspruch, dieselbe Ware oder eine andere Ware zurückzuverlangen. Nach den Bestimmungen des Vermarktungsvertrages erfolgt nach der Ernte eine Akontozahlung, die sich als Mindestpreis versteht. Zu Ende der Vermarktungssaison erfolgt die endgültige Fixierung der Preise nach Abzug der Kosten von Mauthner BIO und nach Abzug einer marktüblichen Spanne aufgrund des tatsächlichen Vermarktungserfolges. Es besteht kein formeller oder materieller Rechtsanspruch seitens des/der Landwirts/In, die akonto geleisteten Mindestpreise oder die nach Ende der Vermarktungssaison festgelegten Finalpreise auf ein bestimmtes Preisniveau oder einen bestimmten Referenzpreis anzuheben. Mindestpreise: Vertraglich zugesagte Mindestpreise gelten nur für Ernteprodukte, die alle Qualitätsparameter erfüllen und allen formellen Anforderungen (Zertifizierung, Status, Herkunft) entsprechen. Sollten nach Ernteübernahme versteckte Mängel bei Ernteprodukten auftreten, so ist Mauthner BIO berechtigt, für den/die jeweiligen VertragspartnerIn die Mindestpreise unwirksam zu erklären.
  1. Fixpreisvermarktung: Vermarktet Mauthner BIO die von dem/der LandwirtIn angedienten Waren zu einem Fixpreis, so nimmt Mauthner BIO die Waren als Käufer entgegen. Sollten die angedienten Waren den für die Fixpreise vereinbarten Qualitätsbestimmungen oder formellen Anforderungen nicht entsprechen oder durch Aufbereitung diese nicht erreichen, so hat der/die LandwirtIn keinen Anspruch auf Auszahlung des Fixpreises und die Waren werden über das Poolmodell vermarktet.

VI. Zessionsverbot:

Die Abtretung von Forderungen des/der Landwirtes/in gegen Mauthner BIO ist unzulässig und unwirksam.

VII. Sofortige Auftragslösung:

Im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung einer Vertragspartei, insbesondere bei Nichteinhaltung der Produktionsbedingungen, kann die andere Vertragspartei den (Vermarktungs)vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Für den Fall einer schwerwiegenden Vertragsverletzung ist die jeweilige Vertragspartei unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen aufzufordern, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Erfolgt eine Beseitigung nicht, steht es der vertragstreuen Partei offen, die sofortige Auflösung des Vertrages zu erklären. Der vertragstreuen Partei bleibt die Geltendmachung von Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten.

VIII. Haftung:

Der/die LandwirtIn nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Mauthner BIO nur insoweit verpflichtet ist, Leistungen aus dem Titel des Schadenersatzes zu erbringen, als die Haftpflichtversicherung leistungsverpflichtet ist. Lediglich für den Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist eine darüberhinausgehende Haftung von Mauthner BIO zulässig. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

IX. Sonstiges:

Nebenabreden zum (Vermarktungs)vertrag, diesen Allgemeinen Vermarktungsbedingungen und den anderen im Vertrag genannten integrierenden Bestandteilen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch die Vereinbarung, in Zukunft vom Formerfordernis der Schriftform abgehen zu wollen, bedarf der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

X. Datenschutzerklärung & Datenweitergabe gemäß DSGVO:

Zum Zwecke der Vertragserfüllung und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen werden die personenbezogenen Daten, die Betriebs- & Kontrolldaten der Landwirte aus den Verträgen automatisiert verarbeitet und gespeichert. Ohne diese Daten kann Mauthner BIO keine Vermarktungsverträge abschließen.

Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt, soweit dies zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen und zur Erfüllung des Vertrages, zur Erfüllung von steuerrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen sowie zur Feststellung der Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte gegenüber Vertragspartnern von Mauthner BIO erforderlich ist.

Darüber hinaus haben sowohl Mauthner Bio als auch an der Vermarktung der übernommen Bio-Ware beteiligte Vertragspartner von Mauthner Bio ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO an der Verarbeitung von folgenden Daten des Landwirtes zu Datenverwaltungs-, Datenauswertungs- und Kontrollzwecken:

  • Personenbezogene Daten, nämlich Name, Vorname, Adresse, Telefon, E-Mail, LFBIS-Nummer;
  • Daten des aktiv bewirtschafteten Betriebs, Kontrolldaten und Daten (Produkt und Menge) der vermarkteten Bio-Ware.
  • im Bio Stock Manager erfasste Daten
  • Daten über die Bio-Zertifizierung und die abgelieferte Menge der Produkte eines Betriebes
  • Kontrollberichts- und Laboranalysenergebnisse

Das berechtigte Interesse gründet sich v.a. auf die Marktanforderungen nach Produkttransparenz und Produktsicherheit bei Bio-Getreide und Bio-Lebensmitteln. Die gegenständlichen Vertragspartner von Mauthner Bio sind Projektpartner des österreichischen Lebensmittelhandels und/oder Produzenten von Bio-Lebensmittel(vor)produkten, die den Anforderungen nach Produkttransparenz und Produktsicherheit gegenüber ihren Kunden und den Konsumenten nachkommen. Aufgrund dieser Transparenz können für die übernommene Bio-Ware der Landwirte Mehrpreise gegenüber konventionellem Getreide und Bio-Getreide aus sonstiger Herkunft erzielt werden.

Wesentlicher Teil dieser Produkttransparenz und Produktsicherheit ist die Auslobung von Landwirten inkl. ihrer personenbezogenen Daten (keine Telefonnummern oder E-Mail) auf Produktverpackungen und spezifischer Produktbewerbung als originärer Rohstoffproduzent im Rahmen der Produktrückverfolgbarkeit. Hierbei werden aber keine Kontrolldaten ausgelobt.

Datenempfänger und gegenständlichen Vertragspartner sind:

  • „PRÜF NACH!“ Konsumentenplattform (pruef-nach.at), die Werner Lampert Beratungsges.m.b.H., Wallnerstrasse 4/WA08, 1010 Wien und das  ZZU Projekt der Hofer KG, Hofer Straße 1, A-4642 Sattledt sowie jeweils verbundene Unternehmen;
  • Agrana Stärke GmbH, Donau-City-Straße 9, 1220 Wien und verbundene Unternehmen;
  • Ströck Bio-Brot Produktions GmbH, Johann-Ströck-Gasse 1, 1220 Wien und verbundene Unternehmen
  • JaNatürlich bzw. die Natürlich Naturprodukte GmbH, Ja!, IZ NÖ-Süd Str. 3 Objekt 16, 2355 Wiener Neustadt sowie verbundene Unternehmen;
  • Marktordnungs- und Interventionsstelle Agrarmarkt Austria, Dresdner Str. 70, 1200 Wien, die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH, Dresdner Str. 70, 1200 Wien sowie an Unternehmen, die mit der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH einen Lizenzvertrag über das AMA-Biozeichen abgeschlossen haben;
  • Verein BIO AUSTRIA, Auf der Gugl 3/3.OG, A-4021 Linz, und die BIO AUSTRIA Marketing GmbH, Auf der Gugl 3/3OG, 4020 Linz;
  • Bioverband Erde & Saat, Ritterstraße 8, 4451 Garsten;
  • In Österreich,der EU und der Schweiz anerkannte Kontrollstellen;
  • Unternehmen, die mit Mauthner BIO zur Verwertung und Vermarktung von Biogetreide in vertraglicher Verbindung stehen oder mit denen eine solche vertragliche Verbindung angebahnt werden soll;
  • Lagerstellen von Mauthner BIO;
  • Dritte, soweit dies der Vermarktung von Bioprodukten dienlich ist, insbesondere an KonsumentInnen, um in deren Interesse die Herkunft der Produkte weitestgehend transparent zu gestalten.

Eine Weitergabe an sonstige Dritte erfolgt nicht.

Sämtliche Daten aus dem Vertragsverhältnis werden bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Ablauffrist (7 Jahre) gespeichert. Dies gilt auch für die gegenständlichen Vertragspartner von Mauthner Bio. Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art 6 Abs. 1 lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) und/oder lit f (berechtigtes Interesse) DSGVO.

Auf schriftliche Anfrage informiert Mauthner Bio jederzeit über die gespeicherten Daten. Sollten Daten nicht richtig sein, werden diese auf schriftlichen Hinweis unverzüglich richtiggestellt und der Vertragspartner darüber informiert. Wenn ein Vertragspartner die Verarbeitung seiner Daten aufgrund besonders schützenswerter Umstände nicht länger wünscht, so prüft Mauthner Bio dies unverzüglich nach schriftlicher Verständigung und informiert den Vertragspartner davon ebenso schriftlich

XI. Anwendbares Recht & Gerichtsstand:

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem (Vermarktungs)vertrag, den Vermarktungsmodellen, den Qualitätsbestimmungen, den Allgemeinen Vermarktungsbedingungen, den Trocknungskosten- und Aspirationsabzugstabellen, einschließlich der Frage des gültigen Vertragsabschlusses, seiner Erfüllung, Beendigung und seiner vor- und nachvertraglichen Wirkung, werden ausschließlich und endgültig durch das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien entschieden. Es gelten die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte Wien.

Wien, April 2022